Jugendkirche nutzt höhere Übungsleiterpauschale

Mehr Geld für ehrenamtliche Arbeit- die " Übungsleiterpauschale" wird rückwirkend ab dem 01.01.2013 angehoben.

Am 13.03.2013 hat auch der Bundesrat das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz verabschiedet. Damit können die von der Bundesregierung letztes Jahr auf den Weg gebrachten Verbesserungen Realität werden.achern illenau kapelle aussen winter k.jpg

Das bedeutet im Einzelnen:

Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26 Einkommen-steuergesetz wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommen-steuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.

Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.

Für Jugendkirchen bedeutet das: Sie können ehrenamtlichen MitarbeiterInnen eine so genannte Aufwandsentschädigung bezahlen, die nicht versteuert werden muss; es sind auch keine sonstigen Abgaben dafür zu entrichten. Voraussetzung dafür ist, dass keine Stundensätze abgerechnet werden, sondern überschlägig pauschal eine Aufwandsentschädigung entrichtet wird, die einen durchschnittlichen Betrag von 200,- € pro Monat (max. 2400,- € pro Jahr) nicht überschreitet.

Besonders zu beachten ist, dass auf den Auszahlungsbelegen Name und Adresse des Empfängers sowie das Wort "Aufwandsentschädigung" verzeichnet sein sollten.

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