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Jugendkirchen - Förderung Baden-Baden e.V. Satzung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Willi Schönauer   
Mittwoch, 13. Februar 2008

Satzung  Verein „Jugendkirchen – Förderung Baden-Baden“

Stand: 14.10.2007/Gr/5.11.08

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen Jugendkirchen – Förderung Baden-Baden und hat  bei Gründung seinen Sitz in 76530 Baden-Baden, Lange Str. 61.
2.       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, hinter dem Namen wird dann der Zusatz e.V. (eingetragener Verein) angegeben.
3.       Der Verein arbeitet entsprechend dem Grundgesetz Deutschlands.
4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.       Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.
3.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinszweck

1.       Der Verein leistet und fördert die Vorbereitung, Einrichtung und den Betrieb gemeinnützig arbeitender Jugendkirche(n) mit Schwerpunkt in Baden-Baden. Er verfolgt hierbei jugendkulturelle Zwecke und unterstützt jugendreligiöse Zwecke.
2.       Die Jugendkirche soll hierbei ökumenisch orientiert arbeiten (innerhalb der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ACK) und allen Jugendlichen offen stehen.
3.       Jugendliche sind in allen Bereichen direkt beteiligt, Jugendkultur und jugendliche Lebenswelten werden einbezogen.
4.       Das Vereinsziel soll erreicht werden insbesondere durch
o         Regelmäßige Zusammenstellung und Berücksichtigung von Wünschen Jugendlicher
o         Erstellen von Machbarkeitsstudien
o         Projektentwicklung und Projektumsetzung
o         Einbeziehung von Kooperationspartnern und Projekt-Fundraising
o         Entwicklung von Programmangeboten und Durchführung (insbesondere jugendkultureller Veranstaltungen mit Bezug zu Spiritualität) 
o         Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Jugendliche und MitarbeiterInnen.
o         Betrieb einer Internetseite des Projekts für Jugendliche und Erwachsene
o         Kooperation und Austausch mit anderen Jugendkirchenprojekten und den Jugendlichen dort
 

§ 4 Vereinsmittel / Mitgliedsbeitrag

1.       Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
2.       Bei Gründung des Vereins wird der Mitgliedsbeitrag auf 12,- € pro Jahr festgesetzt, der ermäßigte Beitrag für Jugendliche und finanziell schwach gestellte Personen auf 6,- €. Der Mitgliedsbeitrag kann anstelle von Geld durch Arbeitsleistung für den Verein erbracht werden. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb eines Monats erbracht, endet die Mitgliedschaft automatisch.
3.       Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.       Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
5.       Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die Jugendkirchenarbeit fördert.

§ 5 Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die ein glaubhaftes Interesse an den Vereinszielen darlegt und die Satzung des Vereins anerkennt.
2.       Natürlichen Personen gleichgestellt sind juristische Personen (Vereine, Organisationen etc.), sie werden von jeweils einer bevollmächtigten Person im Verein vertreten.
3.       Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer  Ablehnung entscheidet auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme.
4.       Es gibt Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft.
5.       Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
6.       Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Folgemonats.
7.       Die Mitgliedschaft erlischt fristlos im Falle von Tod oder durch Ausschluss bei grob vereinsschädigendem  Verhalten, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8.       Fördermitglieder sind von allen Pflichten des Vereins befreit, sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.   

§ 6 Organe des Vereins

1.       Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und definiert die Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit.
2.       Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:                                                           Genehmigung und Änderung der Vereinssatzung,  Wahl und Entlastung des Vorstandes,    Wahl von zwei KassenprüferInnen, Genehmigung des Haushalts,                                   Genehmigung von Geschäfts- und Kassenbericht,  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,     Auflösung des Vereins.
3.       Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich.
4.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf  oder auf Wunsch von 20 % der Mitglieder einberufen. 
5.       Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
6.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, jedoch mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird vom Vorstand mit Frist von mindestens 14 Tagen  erneut eine Versammlung einberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig (hierauf ist in der Einladung hinzuweisen).
7.       Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden von einer bevollmächtigten Person vertreten.
8.       Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
9.       Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 8 Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzender/m und 2. Vorsitzender/m und dem/der KassenwartIn. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2.       Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3.       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen.
4.       Die Vorstandssitzungen werden mindestens alle drei Monate durch 1. Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei  Vorstandsmitglieder anwesend sind.  
5.       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten. 
6.       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
7.       Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer anstellen oder beauftragen.

§ 9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins

1.       Ein Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung  mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2.       Bei Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die Jugendkirchenarbeit fördert. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen nur mit Zustimmung des Finanzamts gefasst werden.

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Vereinsregister Nr. 749 (VR Baden-Baden)

Gemeinnützigkeitsbescheinigung Finanzamt Baden-Baden SG:10/3, Steuer-Nr. 36065/85500
Bankverbindung: Juki-Förderung BB, Konto Nr. 60000213, BLZ 66250030   bei Sparkasse Baden-Baden

 

 

Vorstand:

Willi Schönauer, 1. Vorsitzender, Kuppenheim (Büro: Schlossstr. 7, 76456 Kuppenheim, Tel. 07222 4644, Mobil 0177 2957545   Mail: willischoenauer(at)aol.com
Sven Thiele, 2.Vorsitzender, Baden-Baden, Vereinssitz Lange Str. 61
Anke Geiger, Kassenwartin, Baden-Baden, Vereinssitz Lange Str.61
 
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