§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Jugendkirchen - Netzwerk und hat seinen Sitz in Schlossstr. 7, 76456 Kuppenheim.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen, hinter dem Namen wird der Zusatz e.V. (eingetragener Verein) angegeben.
3. Der Verein arbeitet entsprechend dem Grundgesetz Deutschlands.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein fördert die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (§ 1 Abs.1 Sozialgesetzbuch VIII) und strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe an, entsprechend § 75 Absatz 1 des SGB VIII, er fördert hierbei insbesondere religiöse und kulturelle Zwecke. Vereinsziele sind, Jugendkirchen (Jukis) als zeitgemäße Form christlich-kirchlicher partizipatorischer Jugendarbeit zu fördern und sie zu vernetzen, im Interesse der Jugendlichen und im Einklang mit den christlichen Kirchen (gemäß Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ACK). Jugendliche sollen über Jugendkirchen informiert, ihr Interesse daran geweckt und der Zugang zu ihnen erleichtert werden. Jugendliche sollen bei der Einrichtung von Jugendkirchen unterstützt werden, jugendliche Kultur- und Lebenswelten sollen in den Kirchen stattfinden können.
2. Das Vereinsziel soll erreicht werden insbesondere durch
Förderung der Gründung von Jukis,
Förderung des Informationsaustauschs der Jukis untereinander,
Betrieb einer Internet-Seite für Jugendliche und Jukis,
Beratung von Jukis und Juki - Initiativen,
Erschließung von Fördermitteln und Fundraising für Jukis,
Entwicklung von Programmangeboten für Jugendliche in Zusammenarbeit mit den Jukis,
Durchführung von Kultur-Veranstaltungen für Jugendliche in Zusammenarbeit mit den Jukis, Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Jugendliche / MitarbeiterInnen der Jukis.
§ 4 Vereinsmittel / Mitgliedsbeitrag
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
2. Bei Gründung des Vereins wird der Mitgliedsbeitrag auf 18,- € pro Jahr festgesetzt, der ermäßigte Beitrag für Jugendliche und finanziell schwach gestellte Personen auf 9,- €. Der Mitgliedsbeitrag kann anstelle von Geld durch Arbeitsleistung für den Verein erbracht werden. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
3. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die Jugendkirchenarbeit fördert.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die ein glaubhaftes Interesse an den Vereinszielen darlegt und die Satzung des Vereins anerkennt.
2. Natürlichen Personen gleichgestellt sind juristische Personen (Vereine, Organisationen etc. ), sie werden von jeweils einer bevollmächtigten Person im Verein vertreten.
3. Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme.
4. Es gibt Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Folgemonats.
7. Die Mitgliedschaft erlischt fristlos im Falle von Tod oder durch Ausschluss bei grob vereins-schädigendem Verhalten, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Fördermitglieder sind von allen Pflichten des Vereins befreit, sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und definiert die Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
Genehmigung und Änderung der Vereinssatzung,
Wahl und Entlastung des Vorstandes,
Wahl von zwei KassenprüferInnen,
Genehmigung des Haushalts,
Genehmigung von Geschäfts- und Kassenbericht, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Auflösung des Vereins.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Wunsch von 20 % der Mitglieder einberufen.
5. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, jedoch mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird vom Vorstand mit Frist von mindestens 14 Tagen erneut eine Versammlung einberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig (hierauf ist in der Einladung hinzuweisen).
7. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden von einer bevollmächtigten Person vertreten.
8. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
9. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzender/m und 2. Vorsitzender/m und dem/der KassenwartIn. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. 1. und 2. Vorsitzende/r sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen.
4. Die Vorstandssitzungen werden mindestens alle drei Monate durch 1. Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
§ 9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins
1. Ein Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die Jugendkirchenarbeit fördert. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen nur mit Zustimmung des Finanzamts gefasst werden.
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Der Verein wurde am 06.06.2004 gegründet und im Vereins-Register Rastatt mit Nr. 930 eingetragen.
Aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung durch Finanzamt Rastatt vom 19.10.2004 AZ: 39074/13542 SG: 02/04
Gründungsvorsitzender: Willi Schönauer